Recht & Steuer17.6.2026 7 Min. Lesezeit

    Entrümpelung von der Steuer absetzen: Was geht, was nicht (2026)

    Von Jidil Sely, Inhaber Ordnungsmacher

    Welcher Paragraph greift bei Entrümpelung?

    Eine Entrümpelung des eigenen Haushalts fällt unter § 35a Abs. 2 EStG – haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt erkennt 20 % der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten direkt als Steuerermäßigung an. Die Obergrenze liegt bei 4.000 € absetzbarer Kosten pro Jahr, also maximal 800 € Ersparnis – plus weiterer 200 € für Handwerker nach § 35a Abs. 3, falls relevant. Wichtig: Es ist eine Steuerermäßigung, kein Werbungskostenabzug. Die 800 € werden direkt von deiner Steuerschuld abgezogen.

    Was ist absetzbar, was nicht?

    PositionAbsetzbar nach § 35a?Hinweis
    Arbeitslohn (Helfer, Stunden)Ja – 20 %muss in Rechnung getrennt stehen
    Anfahrt / FahrtkostenJa – 20 %ebenfalls getrennt ausweisen
    Maschinen (Hebebühne, Container-Transport)Ja – 20 %wenn auf Rechnung separat
    Container-Miete (reines Material)Neingilt als Materialkosten
    Entsorgungsgebühren WertstoffhofNeinöffentliche Abgabe, nicht absetzbar
    Möbel-Demontage durch FirmaJa – 20 %Arbeitsleistung
    Schlüssel-Übergabe / EndreinigungJa – 20 %wenn als Dienstleistung berechnet

    Quelle: § 35a EStG i.V.m. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Anwendungsschreiben).

    Wie viel Steuer spare ich konkret?

    Beispiel: Eine 3-Zimmer-Wohnung wird für 2.400 € entrümpelt (Festpreis). Auf der Rechnung sind 1.600 € Arbeits- und Fahrtkosten und 800 € Material/Entsorgung getrennt ausgewiesen. Absetzbar: 20 % von 1.600 € = 320 € Steuerersparnis. Du bezahlst real also 2.080 €. Bei einer vollen 4.000-€-Ausschöpfung wären es 800 € Ersparnis – das ist der jährliche Maximal-Hebel.

    Wann ist die Entrümpelung NICHT absetzbar?

    • Reine Nachlass-Entrümpelung in einer leerstehenden Wohnung des Verstorbenen – kein „eigener Haushalt“ des Erben.
    • Vermieter, die Mietwohnungen nach Auszug entrümpeln – das sind Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung, nicht § 35a.
    • Gewerbliche Räume, Lager, Geschäftsauflösungen.
    • Wenn die Wohnung schon aufgegeben ist (kein Wohnsitz mehr) – z. B. bei einer reinen Räumung vor Verkauf.

    Wie muss die Rechnung aussehen?

    1. Rechnungssteller mit Anschrift, Steuernummer/USt-ID.
    2. Leistungsempfänger mit Anschrift der entrümpelten Wohnung.
    3. Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt ausgewiesen – nicht in einem Pauschalbetrag versteckt.
    4. Material- und Entsorgungskosten separat (sind nicht absetzbar, müssen aber nachvollziehbar sein).
    5. Bezahlung per Überweisung – Barzahlung erkennt das Finanzamt nach BFH-Urteil VI R 14/08 ausdrücklich nicht an.
    6. Rechnung und Kontoauszug 2 Jahre aufbewahren (Anlage zur Steuererklärung).
    Wo trage ich Entrümpelungskosten in der Steuererklärung ein?

    In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ unter „haushaltsnahe Dienstleistungen“, Zeile 5 (Stand Erklärung 2025). Beleg nicht mitschicken, aber aufbewahren – das Finanzamt fordert ihn bei Bedarf nach.

    Greift § 35a auch bei einer Entrümpelung im Keller oder Garten?

    Ja, solange Keller, Dachboden oder Garten zum eigenen Haushalt gehören (Mieter wie Eigentümer). Bei einem extern angemieteten Lagerraum ohne Wohnsitz-Bezug nicht.

    Können auch Mieter die Entrümpelung absetzen?

    Ja. § 35a unterscheidet nicht zwischen Mietern und Eigentümern – entscheidend ist nur, dass die Leistung im selbst genutzten Haushalt erbracht wird.

    Was, wenn ich die Wohnung meiner verstorbenen Mutter entrümpeln lasse?

    Schwierig: Die Wohnung ist kein „eigener Haushalt“ der Erben. Nur wenn du selbst zwischenzeitlich dort wohnst oder die Wohnung als deine Zweitwohnung nutzt, greift § 35a. Sonst sind die Kosten reine Nachlasskosten – ggf. abziehbar von der Erbschaftsteuer, aber nicht von der Einkommensteuer.

    Was passiert, wenn ich die Rechnung bar bezahle?

    Das Finanzamt streicht den Abzug komplett – auch wenn die Rechnung sonst korrekt ist. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil VI R 14/08 bestätigt. Immer per Überweisung zahlen, Kontoauszug aufbewahren.

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